Photovoltaik-Förderaktionen und weitere Umweltförderungen
Das neue Fördersystem für Photovoltaikanlagen - Nullsteuersatz
Um den Ausbau von Sonnenstrom in den nächsten Jahren weiter zu beschleunigen, gilt seit 1. Jänner 2024 für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 35 kWp sowie dazugehörige Speicher der Nullsteuersatz. Das bedeutet, es sind keine weiteren Förderanträge mehr notwendig, die Umsatzsteuer wird beim Kauf nicht berechnet. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für die Jahre 2024 und 2025.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für
- den Kauf und die Installation von PV-Modulen mit einer Engpassleistung bis 35 kWp,
- deren Zubehör sowie Speicher, sofern diese gemeinsam angeschafft wurden,
sofern die PV-Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird:
- Gebäuden, die Wohnzwecken dienen,
- Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
- Gebäuden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Der Wegfall der Steuer gilt daher auch für Balkonkraftwerke mit einer gesamten Engpassleistung bis 35 kWp. Balkonkraftwerke sind Photovoltaikmodule, die auf dem Balkon montiert und meistens mit einer Steckdose verbunden.
Förderungen nach dem EAG
Für Anlagen, bei denen die Umsatzsteuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt (z.B. Anlagen über 35 kWp oder Anlagen auf Betriebsgebäuden), kann weiterhin über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) bei den nächsten Fördercalls der EAG-Abwicklungsstelle (OeMAG) ein Förderantrag gestellt werden.
Dieses Projekt wird aus Mitteln des Klima- und Energiefonds gefördert und im Rahmen des Programms KEM und KLAR durchgeführt.